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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines


Sehr geehrter Kunde,


wenn wir für Sie vermittelnd als Makler tätig sind, werden mit der Übersendung bzw. Übergabe unseres Angebotes diese AGB Gegenstand der vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen als Adressaten dem das Angebot unterbreitet wird - nachfolgend "Empfänger" oder „Auftraggeber“ genannt - und uns als Maklerunternehmen. Mit der Angebotsverwendung erkennen Sie als Empfänger die nachstehenden Geschäftsbedingungen an. Als Angebotsverwendung gilt z. B. die Kontaktaufnahme wegen des angebotenen Objektes mit unserem Unternehmen oder dem Eigentümer; dies gilt auch bei mündlichen Angeboten.

Geschäftsgegenstand ist der Kauf die Vermietung und sonstige Verwertung von bebauten und unbebauten Liegenschaften, von Wohngebäuden oder Gewerbeobjekten sowie der Nachweis und die Vermittlung entsprechender Objekte.

Die Vermittlungs- und Geschäftsangebote sind für uns unverbindlich und freibleibend. Bei allen Angeboten sind Irrtum, Auslassung, Zwischenverwertung oder Zwischenverkauf vorbehalten. Die Angebote sind nur für Sie als Empfänger bestimmt, von Ihnen vertraulich zu behandeln und dürfen von Ihnen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Verstoß haften Sie für die Provision und zwar ohne Nachweis eines Schadens.



§2 Informationspflicht
Ist Ihnen als Empfänger ein Angebot bereits bekannt, haben Sie dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt und ohne schuldhaftes Verzögern, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen, die Ihnen das Objekt von anderer Seite zum Kauf oder zur Miete angeboten hat. Unterlassen Sie dies, erkennen Sie unsere weitere Tätigkeit in dieser Angelegenheit als eine für den Abschluss eines Vertrages ursächliche Tätigkeit an. Somit gilt der Nachweis zum Abschluss eines Vertrages durch uns als erbracht.

Sie als Empfänger sind verpflichtet, uns als Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Sie eine vermittelte und/oder nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss nicht wahrnehmen möchten.



§3 Provisionshöhe und -anspruch

Unser Unternehmen erhält für den Nachweis und/oder die Vermittlung von Gelegenheiten zum Vertragsabschluss eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe (soweit im Angebot nicht anders vermerkt):
a) bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 7,14% inkl. MwSt. des Kaufpreises; bei Vermittlung von Haus- und Grundbesitz jebenfalls 7,14% inkl. MwSt. des Kaufpreises;
b) bei Vermietung von Wohnungen, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften die 2,38fache Monats-Nettokaltmiete inklusive Mehrwertsteuer; bei Vermietung von Gewerbeobjekten jedoch 2,5 Monats- Nettokaltmieten zzgl. MwSt. bei einer Mietvertragslaufzeit bis 5 Jahre; 3 Monats-Nettokaltmieten zzgl. Mwst bei einer Mietvertragslaufzeit ab 5 Jahren; 4 Monats-Nettokaltmieten zzgl. Mwst. bei einer Mietvertragslaufzeit ab 10 Jahren.

c) bei Erbbaurecht 7,14% inkl. MwSt. (berechnet auf die Dauer des Vertrages), zahlbar durch den Erbbaurechtserwerber;
d) bei An- und Vorkaufsrecht 1,19% inkl. MwSt. vom Verkaufs bzw. Verkehrswert des Grundstücks vom Berechtigten;
Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender Vereinbarung von Ihnen als Angebotsempfänger an den Makler zu zahlen. Sie gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist.

Ein Provisionsanspruch entsteht grundsätzlich, wenn der mit dem Geschäft bezweckte wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt wird. Sowohl für den Nachweis, als auch für die Vermittlung eines Miet-, Kauf- oder sonstigen Erwerbsvertrages haben Sie als Empfänger die im Expose/Angebot genannte Provision zu zahlen. Wir dürfen als Makler für beide Seiten (Käufer/Verkäufer – Mieter/Vermieter) provisionspflichtig tätig werden, was für Sie durchaus Vorteile haben kann, wenn die andere Vertragsseite die Provision ganz oder teilweise übernimmt. Auf diese Provisionszahlung durch die andere Seite besteht jedoch kein rechtlicher Anspruch.

Werden über von uns bekannt gemachte Objekte durch Sie andere Verträge - ganz gleich welcher Art- insbesondere solche Verträge abgeschlossen, welche Ihnen als Angebotsempfänger wirtschaftlich die Verfügungsmacht oder Nutzung des Objektes verschaffen, ist dieser Vorgang in jedem Falle, bei Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages, provisionspflichtig.

Unser Angebot ist nur für Sie als Empfänger bestimmt. Ihnen ist es somit ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und -informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Bei Vertragsabschluß durch rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen oder Personen, oder Familienangehörige von Ihnen wird die Weitergabe unterstellt. Dsgl. gilt für andere Personen, an die Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben haben. Auch hier entsteht ein unmittelbarer Provisionsanspruch. Sämtliche Provisionssätze gelten, wie oben bereits erwähnt, zuzüglich der jeweils gültigen Mwst.

Außerhalb des schriftlichen Angebotes sind keine Nebenabreden getroffen oder Zusicherungen gemacht worden. Diese bedürften zu Ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Auch bei mündlich bekannt gegebenen Objekten entsteht ein Maklervertrag, welcher eine Provisionspflicht von Ihnen als Angebotsempfänger begründet.



§4 Haftungsbeschränkung
Wir stützen uns als Maklerunternehmen bei allen Angaben auf die Informationen Dritter. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Angebotes übernommen. Wir haften nicht für Schadensersatzansprüche, die sich aus Zeitverzögerung, Objektmängel oder Nichtzustandekommen des Vertrages ergeben, sowie für Irrtümer, die sich auf Objektdaten beziehen.

Schadensersatzansprüche gegen uns als Makler sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt der die Schadensersatzverpflichtung auslösenden Handlung. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese. Für alle weiteren Ansprüche gelten die Bestimmungen des BGB.

Alle Verhandlungen, Besichtigungen und Vertragsabschlüsse, das nachgewiesene bzw. vermittelte Objekt betreffend, dürfen nur in Verbindung mit unserem Unternehmen durchgeführt werden. Bei Zuwiderhandlung haften Sie für den daraus entstandenen Schaden.



§5 Vertragsabschluss und Fälligkeit der Provision
Sie verpflichten sich, im Falle des Abschlusses eines Vertrages über das durch uns vermittelte bzw. nachgewiesene Objekt, unser Unternehmen rechtzeitig vom genauen Ort und Zeitpunkt der beabsichtigten Beurkundung zu unterrichten. Hiermit wird sichergestellt, dass wir daran teilnehmen und dafür sorgen können, eine entsprechende Maklerklausel in den Kaufvertrag aufzunehmen oder gesondert notariell zu beurkunden. Ihnen ist bekannt, dass diese Benachrichtigungspflicht eine Verpflichtung aus dem Maklervertrag darstellt. Verstoßen Sie gegen diese Pflicht und sorgen Sie in diesem Zusammenhang nicht dafür, dass eine Maklerklausel in den Hauptvertrag oder in einem gesonderten Vertrag aufgenommen wird, so sind Sie unserem Unternehmen gegenüber in Höhe der im Angebot ausgewiesenen Provision schadensersatzpflichtig. Wir haben ebenfalls Anspruch auf Erteilung einer Vertragsabschrift.

Die angegebene Provision wird dann fällig, wenn ein tatsächlicher und ernsthafter Nachweis bzw. der Abschluss eines Vertrages über das angebotene Objekt zustande kommt. Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Erwägungen neben dem angebotenen Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande kommt (z.B. Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages, Abschluss eines Lizenz- oder Kooperationsvertrages anstelle eines Mietvertrages).
Die Vermittlungs- und Nachweisprovision ist am Tage des Vertragsabschlusses verdient und zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu zahlen. Dem Empfänger bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.



§6 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam wird, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

Uwe Draeger 10.10.10